7.1 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und vergleichbaren öffentlichen Anpreisungen enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte, Preise und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.
7.2 Für Mängel der Ware (im Sinne von § 434 BGB) übernimmt ManVision die Haftung. Alle Waren, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl von ManVision unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen. ManVision ist zu mehrmaligen Nachbesserungsversuchen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Sachmängelansprüche verjähren nach 12 Monaten ab Lieferung.
7.3 Die Verpflichtung aus der Sachmängelhaftung erlischt, wenn die Ware durch den Kunden verändert, falsch bzw. entgegen den Vorschriften behandelt oder verwendet wird.
7.4 Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit nicht nach dem Produkthaftungsgesetz, oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird.
7.5 Die Haftung von ManVision ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
7.6 Schlägt die Nacherfüllung gem. 7.2. fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
7.7 Soweit es sich bei der von ManVision gelieferten Ware um Werkstoffe handelt, die von dem Kunden physikalisch, chemisch oder technologisch verändert werden, ist deren Verwendung als Konstruktions- und / oder Strukturwerkstoff nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der ManVision zulässig.
7.8 Beratung leistet ManVision nach bestem Wissen, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung bzw. Einsatz des Vertragsgegenstandes sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als vereinbarte Beschaffenheit Vertragsgegenstand gem. 7.1 werden. Sie befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen.
7.9 ManVision führt Forschungs- und Entwicklungsleistungen mit der üblichen Sorgfalt unter Zugrundelegung des uns bekannten Standards der Wissenschaft und Technik durch. Eine Gewährleistung wird nicht übernommen, insb. besteht keine Gewähr dafür, dass die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsauftrags wirtschaftlich verwertbar und frei von Schutzrechten Dritter sind.